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   FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17 Kg   

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FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17 Kg (https://dejure.org/2017,57305)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17 Kg (https://dejure.org/2017,57305)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 2 K 1605/17 Kg (https://dejure.org/2017,57305)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw. Zweitausbildung bei einer Ausbildung zum Steuerfachwirt nach vorheriger Absolvierung einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten; Verbrauch der Erstausbildung nach Absolvierung des ersten (objektiv) ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 S. 2-3
    Rechtsstreit um das Vorliegen einer mehraktigen Berufsausbildung bzw. Zweitausbildung bei einer Ausbildung zum Steuerfachwirt nach vorheriger Absolvierung einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten; Verbrauch der Erstausbildung nach Absolvierung des ersten (objektiv) ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeldanspruch bei mehraktiger Berufsausbildung: Hauptberufliche praktische Tätigkeit einer Steuerfachangestellten als Voraussetzung der Prüfung zur Steuerfachwirtin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kindergeld und die für einen zweiten Ausbildungsabschnitt erforderliche Berufstätigkeit ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Kindergeld: Die für einen zweiten Ausbildungsabschnitt erforderliche Berufstätigkeit lässt i.d.R. Anspruch entfallen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 11.04.2018 - III R 18/17

    Kein Kindergeldanspruch wegen Zweitausbildung durch zeitliche Zäsur (hier:

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Im Anschluss daran hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 1 K 3050/16 Kg (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 25/17) und 1 K 2410/16 Kg (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 18/17) entschieden, dass das Kind mit dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt und einem fortwährenden Anspruch auf Kindergeld während der sich anschließenden Fortbildung zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin" die hierfür erforderliche einjährigen (Vollzeit-) Berufstätigkeit entgegensteht.

    Wenn - wie hier - eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Umfang erwerben muss, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren kann, ist das Kind während dieser praktischen Zeit berufstätig und nicht in einer Berufsausbildungsphase (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 3050/16 Kg, zitiert bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 25/17; und 1 K 2410/16 Kg, zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 18/17).

    Die Revision war im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 18/17, V R 13/17 und IX R 25/17 sowie die abweichende Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.6.2017 5 K 2388/15 (zitiert bei juris) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2017 - 5 K 2388/15

    Kindergeld bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Diese Rechtsauffassung, wonach eine einheitliche mehraktige Erstausbildung auch dann vorliege, wenn ein weiterführender Abschluss (Steuerfachwirtin) einen vorangegangenen Abschluss (Steuerfachangestellten) innerhalb derselben Berufssparte zur Voraussetzung habe, werde nunmehr auch vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris) bestätigt.

    Dementsprechend hat das Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 2 K 1290/16 (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: V R 13/17) einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter und der möglichen Zulassung als Steuerberater abgelehnt (vgl. aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris, das die Ausbildung zur Immobilienkauffrau und die Ausbildung zur geprüften Immobilienfachwirtin trotz der erforderlichen einjährigen praktischen Berufstätigkeit als mehraktige Teile einer Erstausbildung gewertet hat).

    Die Revision war im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 18/17, V R 13/17 und IX R 25/17 sowie die abweichende Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.6.2017 5 K 2388/15 (zitiert bei juris) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Der BFH habe mit Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15 (BStBl II 2016, 615) seine großzügige Auslegung in Bezug auf eine zwischenzeitliche Berufsausübung des Kindes relativiert.

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (z. B. BFH-Urteile vom 3.7.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; vom 15.4.2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 16.6.2015, XI R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1378; vom 3.9.2015, VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; vom 4.2.2016, III R 14/15, BStBl II 2016, 615).

    Für Fallgestaltungen hingegen, bei denen der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraussetzt und in denen das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine entsprechende Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt nach dem BFH-Urteil vom 4.2.2016 III R 14/15 (BStBl II 2016, 615) keine einheitliche Erstausbildung mehr vor.

  • BFH, 10.04.2019 - III R 43/17

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Mehraktige

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Dementsprechend hat das Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 2 K 1290/16 (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: V R 13/17) einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter und der möglichen Zulassung als Steuerberater abgelehnt (vgl. aber FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017 5 K 2388/15, juris, das die Ausbildung zur Immobilienkauffrau und die Ausbildung zur geprüften Immobilienfachwirtin trotz der erforderlichen einjährigen praktischen Berufstätigkeit als mehraktige Teile einer Erstausbildung gewertet hat).

    Die Revision war im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 18/17, V R 13/17 und IX R 25/17 sowie die abweichende Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.6.2017 5 K 2388/15 (zitiert bei juris) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (z. B. BFH-Urteile vom 3.7.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; vom 15.4.2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 16.6.2015, XI R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1378; vom 3.9.2015, VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; vom 4.2.2016, III R 14/15, BStBl II 2016, 615).

    Es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Ausbildungsabschluss beendet hat (vgl. BFH-Urteil vom 3.7.2014 III R 52/13, BStBl II 2015, 152).

  • BFH, 15.04.2015 - V R 27/14

    Kindergeld: Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Da die für das Berufsziel erforderliche Ausbildung somit nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet sei, sei auch die weiterführende Ausbildung noch Teil der Erstausbildung (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 15.4.2015 V R 27/14, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2016, 163).

    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (z. B. BFH-Urteile vom 3.7.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; vom 15.4.2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 16.6.2015, XI R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1378; vom 3.9.2015, VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; vom 4.2.2016, III R 14/15, BStBl II 2016, 615).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 3050/16

    Kinder/Ausbildung - "Schädliche" Zweitausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Im Anschluss daran hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 1 K 3050/16 Kg (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 25/17) und 1 K 2410/16 Kg (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 18/17) entschieden, dass das Kind mit dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt und einem fortwährenden Anspruch auf Kindergeld während der sich anschließenden Fortbildung zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin" die hierfür erforderliche einjährigen (Vollzeit-) Berufstätigkeit entgegensteht.

    Wenn - wie hier - eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Umfang erwerben muss, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren kann, ist das Kind während dieser praktischen Zeit berufstätig und nicht in einer Berufsausbildungsphase (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 3050/16 Kg, zitiert bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 25/17; und 1 K 2410/16 Kg, zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 18/17).

  • FG Münster, 23.05.2017 - 1 K 2410/16

    Kinder in Berufsausbildung - Mehraktige Berufsausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Im Anschluss daran hat das FG Münster mit Urteilen vom 23.5.2017 1 K 3050/16 Kg (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 25/17) und 1 K 2410/16 Kg (zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 18/17) entschieden, dass das Kind mit dem Bestehen der Prüfung zur Steuerfachangestellten eine erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abschließt und einem fortwährenden Anspruch auf Kindergeld während der sich anschließenden Fortbildung zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin" die hierfür erforderliche einjährigen (Vollzeit-) Berufstätigkeit entgegensteht.

    Wenn - wie hier - eine Ausbildungsordnung vorsieht, dass ein Kind berufspraktische Erfahrungen in einem erlernten Beruf in einem nicht untergeordneten zeitlichen Umfang erwerben muss, bevor es einen weiteren Berufsabschluss absolvieren kann, ist das Kind während dieser praktischen Zeit berufstätig und nicht in einer Berufsausbildungsphase (vgl. FG Münster, Urteile vom 23.5.2017 1 K 3050/16 Kg, zitiert bei juris, Revision eingelegt, Az. des BFH: XI R 25/17; und 1 K 2410/16 Kg, zitiert bei juris; Revision eingelegt; Az. des BFH: III R 18/17).

  • BFH, 20.07.2018 - IX R 25/17

    Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsschaden,

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Die Revision war im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 18/17, V R 13/17 und IX R 25/17 sowie die abweichende Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 28.6.2017 5 K 2388/15 (zitiert bei juris) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.
  • BFH, 16.06.2015 - XI R 1/14

    Kindergeldanspruch bei dualer Ausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.12.2017 - 2 K 1605/17
    Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (z. B. BFH-Urteile vom 3.7.2014, III R 52/13, BStBl II 2015, 152; vom 15.4.2015, V R 27/14, BStBl II 2016, 163; vom 16.6.2015, XI R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 1378; vom 3.9.2015, VI R 9/15, BStBl II 2016, 166; vom 4.2.2016, III R 14/15, BStBl II 2016, 615).
  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

  • BFH, 29.08.2017 - XI B 57/17

    Fortbildung zur "Führungskraft Handel" nicht mehr Teil der Erstausbildung

  • BFH, 11.12.2018 - III R 47/17

    Mehraktige Erstausbildung im Kindergeldrecht

  • FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1290/16

    Kindergeld: bei Berufsziel "Steuerberater" Abschluss der erstmaligen

  • FG Münster, 16.08.2018 - 10 K 3767/17

    Ausbildung - Banklehre und Bachelorstudium als einheitliche Berufsausbildung

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22; FG Saarland, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris - Revision anhängig unter III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 3/18 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris).

    Auch der vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelte Fall 2 K 1605/17 (Urteil vom 06.12.2017, juris) setzte unter anderem eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater etc. voraus.

  • BFH, 22.05.2019 - III R 3/18

    Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 2210/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, Revision anhängig unter III R 2/18, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.
  • FG Münster, 11.04.2018 - 9 K 3850/17

    Kinder in Berufsausbildung - Objektive Auslegung des Begriffs "Abschluss einer

    Durch die Notwendigkeit der berufspraktischen Erfahrung ergebe sich eine Zäsur zwischen den Ausbildungsabschnitten; dies gelte selbst dann, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden könne (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, zum "Betriebswirt (VWA)"; s.a. BFH-Beschluss vom 29.08.2017 - XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, zur "Führungskraft Handel"; dem folgend: Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 - 13 K 76/17, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Düsseldorf vom 06.12.2017 - 2 K 1605/17, Juris, Revision anhängig unter III R 3/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - 9 K 1541/17 Kg, Juris, zur "Steuerfachwirtin"; FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - 3 K 2536/17, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 17.01.2018 - 3 K 2555/17 Kg, Juris, zum "Steuerfachwirt"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 2410/16 Kg, Juris, zur "Staatlich geprüften Betriebswirtin"; FG Münster, Urteil vom 23.05.2017 - 1 K 3050/16 Kg, Juris, Revision anhängig unter III R 47/17, zur "Staatl.
  • FG Münster, 24.05.2018 - 10 K 768/17

    Kindergeld - Einheitliche erstmalige Berufsausbildung, Abgrenzung zur

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2016, 615; vgl. hierzu auch etwa Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.2.2017 2 K 1290/16, juris, Revision anhängig unter Az. III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 6.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris, rkr; Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris, rkr).
  • FG Münster, 02.08.2018 - 10 K 819/18

    Kindergeld - Einheitliche mehraktige Berufsausbildung

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteile vom 11.04.2018 III R 18/17, juris und vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, juris; FG Saarland, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris - Revision anhängig unter III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 3/18 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris).
  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3559/17

    Kindergeld - Stellen eine Bankausbildung und ein anschließendes Bachelorstudium

    Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteile vom 11.04.2018 III R 18/17, BStBl. II 2018, 548 und vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22; FG Saarland, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, juris - Revision anhängig unter III 43/17; FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2017 2 K 1605/17 Kg, juris - Revision anhängig unter III R 3/18 Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris).
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